GPS (Global Positioning System) ist ein erdumspannendes Satellitensystem zur Positionsbestimmung. In der Praxis von Detektiven wurden GPS-Sender einige Jahre lang von großen Teilen der Branche genutzt, um vor allem an Automobilen angebracht zu werden und auf diese Art die Fahrtrouten von Zielpersonen einfach am Laptop, Handy oder später Tablet nachvollziehen zu können. Mit GPS-Sendern werden Observationen häufig deutlich erleichtert, d.h. dass die Zahl der notwendigen Observanten (der Personalaufwand) sinkt. Die Erstellung von Bewegungsprofilen ist mitunter sogar möglich, ohne dass der Ersteller überhaupt das Haus verlassen muss: Einmal am Fahrzeug installiert, laufen verbrauchsarme Geräte mit guten Akkus bis zu zwei Monate lang bei Ortungsgenauigkeiten, die in der Regel nur Zentimeter bis wenige Meter vom tatsächlichen Standort abweichen.
Lange Zeit stellte GPS-Überwachung von Zielpersonen, vornehmlich durch Montage der GPS-Sender an Kraftfahrzeugen, ein moderates, weil für den Auftraggeber sehr günstiges Ermittlungsmittel, dar. Allerdings war von Anfang an allen ausführenden Detektiven klar, dass es sich hierbei um eine rechtliche Grauzone handelte.
Schließlich wurde vor Gericht mehrfach festgestellt (vor allem am Landgericht Mannheim mit Urteil vom 18.10.2012 (Az. 4 KLs 408 Js 27973/08)), dass die dauerhafte Überwachung von Zielpersonen durch GPS-Tracker, also die Erstellung eines umfassenden Bewegungsprofils, einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Privatsphäre darstelle. Gegen die angeklagten Detektive wurden hohe Geld- und Bewährungsstrafen verhängt, da sie sich in den Augen des Gerichts des gemeinschaftlich vorsätzlichen unbefugten Erhebens von Daten gegen Entgelt (§ 44 BDSG, § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG) schuldig gemacht hatten.
Folglich verzichtet die Kurtz Detektei Stuttgart auf den Einsatz dieses technischen Hilfsmittels, sofern das berechtigte Interesse und die rechtliche Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme nicht vollkommen klar sind. Laut Bundesgerichtshof müsse das berechtigte Interesse notwehrähnlich sein, um den Einsatz von GPS-Technik zuzulassen. Notwehr kann im Übrigen auch zur Verteidigung des Eigentums eingesetzt werden.
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Beispiel für Erfassungssoftware für GPS-Daten.
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