Die rechtliche Beauftragungsgrundlage für Detektive ist das sogenannte berechtigte Interesse. Die Notwendigkeit des Vorhandenseins dieses berechtigten Interesses schließt aus, dass Auftraggeber Detektive aus ungerechtfertigten oder niederen Beweggründen engagieren können. Denn Privatermittler haben nicht nur Verpflichtungen gegenüber ihren Dienstherrn, sondern müssen auch die schützenswerten Interessen ihrer Zielpersonen im Auge behalten. Um das berechtigte Interesse zu erläutern und um darzustellen, was erlaubt ist und was nicht, folgen zwei Fallbeispiele.
Stellen Sie sich vor, Sie sind seit mehreren Jahren verheiratet, doch Ihre Beziehung leidet schon länger unter dem Verdacht, Ihr/e Mann/Frau betrügt Sie durch ein Verhältnis mit einem anderen
Partner. Sie selbst denken über ein mögliches Scheidungsverfahren nach und möchten eine Detektei wie die Kurtz Detektei Stuttgart beauftragen, um a) zu klären, ob Ihr Verdacht überhaupt korrekt ist, und um b) (für den Fall, dass a) zutrifft) den
gerichtsverwertbaren Nachweis dieser ehelichen Untreue zu erlangen und auf diese Weise für das Gericht feststellen zu lassen, wer maßgeblich am Ende der Ehe schuld
ist.
In diesem Fall werden Sie frohen Mutes unsere Stuttgarter Detektei verlassen, denn der freundliche Detektiv bzw. die freundliche Detektivin hat Ihren Auftrag angenommen und Ihnen versichert, dass die Beweisermittlung zum abgesprochenen Termin beginnen wird. Es handelt sich hierbei um eine alltägliche Konstellation für unsere Ermittler.
Nehmen wir einmal an, Sie verbinden Ihren Auftrag mit dem angestrebten Scheidungsverfahren, dann ist die Ermittlung unserer Stuttgarter Detektei in Ihrem Falle schon deswegen auf ein sogenanntes "berechtigtes Interesse" zurückzuführen, da sich bei den angestellten Ermittlungen eventuell Gründe ermitteln lassen, die ein Gericht dazu bewegen könnten, zum Beispiel einer sogenannten "Härtefallscheidung" zuzustimmen. Dies hätte für Sie den Vorteil, dass Sie auf das in der Regel dringend einzuhaltende berühmte Trennungsjahr verzichten können.
Gegebenenfalls hat die Ermittlung zudem einen finanziellen Vorteil für Sie, etwa wenn das Gericht derartiges Fehlverhalten des anderen Ehepartners erkennt, dass dieser durch "groben Undank" seinen Unterhaltsanspruch Ihnen gegenüber verliert. Sie müssten demnach letztendlich keinen Trennungs- und keinen nachehelichen Unterhalt leisten.
In dieser Fallkonstellation sieht man demnach das "berechtigte Interesse" darin, tatsächliche Beweise zu ermitteln, die in einem später durchzuführenden Gerichtsverfahren zur Geltung gebracht werden.
Nehmen wir nun einmal an, eine unverheiratete Person wendet sich an unsere Detektive wegen des gleichen Verdachtes: Untreue in der Beziehung. Dass kein Ehebündnis besteht, ist zunächst kein grundsätzliches Ausschlusskriterium für Ermittlungen durch die Kurtz Detektei Stuttgart. Doch wir müssen Ihren Fall eingehend prüfen, d.h. dass unsere Detektive Ihnen Fragen dazu stellen werden, wie lang die Beziehung schon besteht, ob Sie und Ihr Partner eine gemeinsame Wohnung oder ein gemeinsames Haus bewohnen, ob konkrete beidseitige Heirats- oder Kinderpläne bestehen, ob Sie sich im Vertrauen auf die Nachhaltigkeit der Beziehung auf konkrete gemeinsame Investitionen einlassen möchten, ob es sonstige finanzielle Abhängigkeiten des Partners von Ihnen gibt und einiges mehr. Sollten Sie alle diese Fragen verneinen, werden wir Ihnen in vielen Fällen nicht weiterhelfen dürfen und den Auftrag folglich ablehnen.
Bei beiden Fallbeispielen ist ein "berechtigtes Interesse" aus Sicht des Auftraggebers sicherlich vorhanden, nicht jedoch für die ermittelnde Detektei, sofern diese seriös arbeitet und Ihnen als Auftraggeber nicht einfach nur das Geld aus der Tasche ziehen möchte.
Aus ethischen, finanziellen und strafrechtlichen Beweggründen. Ein Detektiv, der ohne berechtigtes Interesse gegen Zielpersonen ermittelt, macht sich in der Regel strafbar, sofern er nicht durch Falschangaben des Auftraggebers so getäuscht worden ist, dass er bei der Beauftragung und bei der Auftragsdurchführung ein berechtigtes Interesse angenommen hat. Denn der Detektiv verstößt durch Ermittlungen ohne berechtigtes Interesse gegen das grundgesetzlich gesicherte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Zielperson. Eine Verurteilung für diesen Verstoß kann zur Untersagung der Gewerbeausführung und somit zum Bankrott des Ermittlers führen. Schließlich haben sich Detekteien bei der Ausführung von Aufträgen an geltendes Recht und an moralische Grundsätze zu halten. Ungerechtfertigte bzw. unverhältnismäßige Eingriffe in die Privatsphäre der Zielperson sind absolut tabu.
Folglich ist der Nachweis über das Vorliegen des berechtigten Interesses für jede Detektei und so auch für die Kurtz Detektei Stuttgart unausweichlich und von höchster Bedeutung bei der Auftragsannahme bzw. Auftragsablehnung. Sollten Sie sich in Ihrem konkreten Fall nicht sicher sein, ob wir
Ihre Interessen durch unsere Ermittlungsarbeit vertreten dürfen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren: 0711 7153 0028 oder
kontakt@kurtz-detektei-stuttgart.de.
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