Unerlaubte Nebentätigkeit | Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot – Detektive ermitteln Beweise

Grundsätzlich hat jeder Bundesbürger laut Grundgesetz das Recht auf freie Berufswahl. Zusätzlich steht es den meisten Arbeitnehmern frei, in ihrer Freizeit Nebentätigkeiten nachzugehen. Wenn diese Nebentätigkeiten allerdings den Interessen des Hauptarbeitgebers zuwiderlaufen, indem sie beispielsweise zu Überarbeitung führen, vorgetäuschte Krankschreibungen wegen Terminüberschneidungen der beiden Jobs verursachen oder gar dem Sinne nach eine Konkurrenztätigkeit zum eigentlichen Arbeitgeber darstellen, sind diese Nebentätigkeiten in der Mehrzahl der Fälle nicht mehr rechtskonform. Sie fügen dem Hauptarbeitgeber Schaden zu.


Die Detektive unserer Stuttgarter Wirtschaftsdetektei observieren Ihren Mitarbeiter und liefern Ihnen gerichtsfeste Beweise für unerlaubte Nebentätigkeiten. Sollte sich der Verdacht bestätigen, ist der Mitarbeiter in der Regel schadensersatzpflichtig. Holen Sie sich zurück, was Ihnen zusteht. Die Kurtz Detektei Stuttgart hilft: 0711 7153 0028.

Auch ohne vertragliches Verbot: Informationspflicht des Arbeitnehmers bei Aufnahme einer Nebentätigkeit

Oftmals wird in den Arbeitsverträgen aber zumindest eine Informationspflicht des Arbeitnehmers bei der Aufnahme einer Nebentätigkeit festgelegt. Heikel wird es natürlich, wenn durch den Nebenjob ein Interessenkonflikt entsteht. Dies ist der Fall, wenn der Mitarbeiter für ein Konkurrenzunternehmen tätig wird oder wenn die gesetzlich zulässige Maximalarbeitszeit pro Woche regelmäßig überschritten wird. Auch ist es im Normalfall nicht gestattet, im Urlaub einer Nebentätigkeit nachzugehen. Denn diese Zeit soll zur Erholung dienen und unter anderem vermeiden, dass das Leistungsniveau des Mitarbeiters infolge einer Überbelastung sinkt. Oft finden unerlaubte Tätigkeiten sogar schwarz statt – mit Ihren Kunden und Ihren Materialien. Der finanzielle Schaden für Ihr Unternehmen ist enorm.

Zwei Männer schütteln sich über Bauplänen die Hände; Kurtz Detektei Stuttgart

Heimliche Kundenabwerbung durch Fachkräfte im eigenen Personal unter Nutzung der Vorarbeit des Arbeitgebers kommt leider immer wieder vor, denn Nebentätigkeiten können auch selbständiger Natur sein.

Dank geringer Arbeitslosenquote: In Stuttgart können sich viele Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber aussuchen

Die Arbeitslosenquote lag in der Region Stuttgart zuletzt gerade einmal bei 4,1 % – es herrscht annähernd Vollbeschäftigung mit fast 500.000 Arbeitsplätzen allein in Stuttgart. Das sind fast doppelt so viele Erwerbstätige wie in Essen, einer von der Einwohnerzahl her vergleichbaren Stadt. Folglich können sich die meisten hochqualifizierten Fachkräfte aussuchen, wo sie gern anheuern möchten. Außerdem kommt es seit eh und je zu Abwerbungsversuchen durch die Konkurrenz, ohne dass dabei zwangsläufig die Erlangung von Informationen aus dem abgebenden Betrieb im Vordergrund stehen muss.

Verbotene Nebentätigkeiten sind häufig Schwarzarbeiten

Da die nicht gestatte Nebentätigkeit über die Anmeldung bei der Rentenkasse, beim Finanzamt und bei den Sozialversicherungen dem Hauptarbeitgeber schnell auffallen dürfte, gehen viele Täter dieser Arbeit schwarz nach. Meistens sind sie in derselben Branche wie der eigentliche Arbeitgeber tätig und treten somit in direkte Konkurrenz zu ihm. Auf die Spitze treiben es einige dieser Mitarbeiter, wenn sie neben ihrer Arbeitskraft und ihrer Expertise dem zweiten Arbeitgeber auch noch die Materialien des offiziell beschäftigenden Unternehmens zur Verfügung stellen. Es kann sich dabei um wissentlich überlassene Arbeitsmittel handeln, die der Arbeitnehmer zur Ausführung seiner Tätigkeit beim eigentlichen Arbeitgeber einsetzen soll (bspw. Werkzeuge oder Firmenfahrzeuge wie Automobile, Transporter oder auch Lastwagen), aber auch um Know How oder um Kundenkarteien und Inhalte von Angeboten.

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